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Schenken oder vererben der Notar informiert

Ob Testament oder lebzeitige Übertragung die Regelung der eigenen Vermögensnachfolge will gut bedacht sein. Insbesondere im Hinblick auf das Familienheim sind dabei vielerlei Aspekte zu bedenken. Einige Beispiele?

Aspekt 1: Gerechte Verteilung unter den Abkömmlingen

Gerade wenn die selbstgenutzte Immobilie den größten Teil des Vermögens ausmacht, stellt sich die Frage, wie das Vermögen auf die Kinder gerecht verteilt werden kann. Das Haus soll meist nur ein Abkömmling bekommen. Die weichenden Geschwister müssen anders abgefunden werden. In Betracht kommen dabei einmalige oder ratenweise Geldzahlungen oder gegebenenfalls auch Einräumung eines (befristeten) Wohnungsrechts. Im Idealfall sollte hier eine einvernehmliche Lösung innerhalb der Familie gefunden werden.

Aspekt 2: Verringerung von Pflichtteilsansprüchen

Häufig geht es auch darum, Pflichtteilsansprüche unliebsamer Angehöriger zu minimieren. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Abkömmlinge des Erblassers gleich, ob ehelich oder nichtehelich geboren. Die Pflichtteilsberechtigten werden selbst dann am Nachlass beteiligt, wenn der Verstorbene sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Der Pflichtteilsanspruch ist auf Geldzahlung gerichtet. Wertmäßig ist er auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beschränkt.

Dass der Pflichtteilsanspruch den künftigen Erben erhebliche Probleme bereiten kann, liegt auf der Hand. Oftmals steckt das gesamte Vermögen im gemeinsamen Familienheim, dass eventuell sogar verkauft werden muss, um denjenigen, der seinen Pflichtteil verlangt, auszubezahlen. Eine geschickte Testamentsgestaltung oder auch die rechtzeitige lebzeitige Übertragung kann ein solches Szenario vermeiden helfen. Unter Umständen sind die betreffenden Abkömmlinge aber sogar bereit, gegenüber dem Erblasser auf ihren künftigen Pflichtteil zu verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Aspekt 3: Absicherung des Übergebers

Insbesondere bei lebzeitigen Immobilienschenkungen sollte zudem an die Absicherung des Schenkers bedacht werden. Dieser wird häufig bis zu seinem Tode im betreffenden Objekt wohnen bleiben wollen oder im Falle von vermietetem Grundbesitz auf die Mieteinnahmen angewiesen sein. Hier kommt u.a. eine Übertragung unter Wohnrechts- bzw. Nießbrauchsvorbehalt in Betracht. Mit dem Wohnrecht behält sich der Schenker das Recht vor, im gesamten Haus oder in bestimmten Räumen weiter wohnen zu dürfen. Der Nießbrauch umfasst darüber hinaus auch das Recht, das Haus zu vermieten.

Des weiteren können Vereinbarungen über die Pflege des Schenkers getroffen werden. Hier sollte jedoch das Verhältnis zur Sozialhilfe bedacht werden. Erbringen die Sozialhilfeträger später Leistungen, etwa für eine Heimunterbringung, können diese u.U. Ansprüche aus Pflegeklauseln auf sich überleiten und den Übernehmer zu Zahlungen heranziehen.

Aspekt 4: Ausnutzung von Steuerfreibeträgen

Nicht selten spielen bei der Regelung der Vermögensnachfolge auch steuerliche Erwägungen eine Rolle. Je näher man verwandt ist, desto höher sind die Freibeträge und desto geringer die Steuersätze. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben demnach einen Freibetrag von 500.000 EUR, Kinder nach jedem Elternteil immerhin noch 400.000 EUR. Anders liegt der Fall bei nichtehelichen Lebensgefährten oder in Seitenlinie Verwandten, wie Geschwistern oder Nichten und Neffen. Diese haben lediglich einen Freibetrag von jeweils 20.000 EUR. Für darüber hinausgehende Beträge kann Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer von bis zu 50 % anfallen. Gerade bei Lebensgefährten mit einer gemeinsamen Immobilie ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt Handlungsbedarf gegeben.

Auch hier kann man jedoch vorsorgen kann. Die steuerlichen Freibeträge stehen pro Person alle 10 Jahre in voller Höhe neu zur Verfügung, so dass man diese durch frühzeitige Übertragungen oder Verteilung des Vermögens unter mehreren in Be- tracht kommenden Personen mehrfach ausnutzen kann.

Sie sehen: Bezüglich der eigenen Vermögensnachfolge sind viele Aspekte zu be- rücksichtigen. Wertvolle Tipps rund um dieses Thema erhalten Sie am Mittwoch, den 18. April 2012, von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr bei Ihrem Notar. Dann nämlich laden die sächsischen Notare Sie zu Ihrem "Tag der offenen Tür" unter dem Motte "Schenken oder vererben" ein. Welche Notare hieran teilnehmen erfahren Sie auf der Homepage der Notarkammer Sachsen unter http://www.notarkammer-sachsen.de oder unter Tel. 0351/807270. Die sächsischen Notare freuen sich auf Ihren Besuch!

Dr. Karsten Schwipps, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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Notarkammer Sachsen, Königstr. 23, 01097 Dresden
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