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Augen auf beim Mantelkauf

Gesellschafter haften bei „wirtschaftlicher Neugründung“ persönlich

Der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer existenten GmbH weist Fallstricke auf. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn diese GmbH nur noch eine leere Hülle ist und kein Unternehmen mehr betreibt. Man spricht dann von einer alten, leeren bzw. unternehmenslosen Mantelgesellschaft.

Stattet der Erwerber eine solche Mantelgesellschaft neu mit einem Unternehmen aus, liegt darin eine „wirtschaftliche Neugründung“ der Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung ist diese Wiederverwendung der Mantelgesellschaft zum Schutz der Gläubigerinteressen durch den Geschäftsführer gegenüber dem Registergericht offen zu legen. Der Geschäftsführer muss bei der Anmeldung versichern, dass die Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und sich in seiner freien Verfügung befinden. Der Vermögenssaldo der Gesellschaft sollte im Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung also positiv sein und zumindest die Stammkapitalziffer erreichen. Denn basierend auf der Geschäftsführerversicherung ist das Vertrauen der Gesellschaftsgläubiger in die Unversehrtheit des Stammkapitals zum Zeitpunkt der Offenlegung geschützt. Die Abgabe einer unrichtigen Einzahlungsversicherung durch den Geschäftsführer ist im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung zwar nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbewehrt, kann jedoch nach den Grundsätzen der Handelndenhaftung zu Schadensersatzforderungen gegen ihn führen. Darüber hinaus sind auch die Gesellschafter bei einer wirtschaftlichen Neugründung dem Risiko persönlicher Inanspruchnahme ausgesetzt. Denn jeder Gesellschafter haftet entsprechend seiner Beteiligungsquote persönlich für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals, um so die Kapitaldeckung zu gewährleisten.

Diese strenge Unterbilanzhaftung trifft den Gesellschafter auch, wenn die Mantelverwendung gegenüber dem Registergericht nicht offen gelegt wird, aber die Gesellschaft sonst nach außen in Erscheinung tritt, etwa dadurch, dass sie mit seiner Zustimmung einen neuen Geschäftsbetrieb aufnimmt. Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Neugründung in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urt. v. 06. 03. 2012 – II ZR 56/10) bestätigt, sie hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für die Unterbilanzhaftung konkretisiert und die Beweislast für das Vorliegen der Unterbilanz zum Nachteil der Gesellschafter umgekehrt: In Fällen unterlassener Offenlegung müssen die Gesellschafter beweisen, dass im Zeitpunkt der nach außen erkennbaren wirtschaftlichen Neugründung das Vermögen der Mantelgesellschaft zumindest die Stammkapitalziffer erreicht hat.

Die Notarkammer Sachsen empfiehlt:

Beim Mantelkauf sollte neben der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht auf eine beweissichernde Dokumentation der
Vermögenslage der Gesellschaft geachtet werden. Anstelle des Mantelkaufs sollten Unternehmer aber stets die rechtliche Neugründung einer GmbH erwägen, da dieser
Weg jedenfalls dann keine vergleichbaren persönlichen Haftungsrisiken birgt, wenn der Geschäftsbetrieb erst nach Registereintragung aufgenommen wird.

Dr. Karsten Schwipps, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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