Lade-Symbol Klicken Sie hier, wenn der Download nicht automatisch startet: Datei-Symbol Download




Basiswissen zum Pflichtteilsrecht !

Wer kann den Pflichtteil verlangen?

Nicht alle Angehörigen haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder und Kindeskinder sowie der Ehegatte des Erblassers. Hat der Erblasser keine Nachkommen hinterlassen oder sind diese bereits vorverstorben, so sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der sog. eingetragene Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt. Der Pflichtteil muss ausdrücklich gegenüber dem oder den Erben geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn der Pflichtteil verlangt wird?

Der Pflichtteilsberechtigte wird dadurch nicht Erbe. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, d.h. der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben nur die Auszahlung in Geld verlangen. Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass, z.B. ein Grundstück, besteht damit nicht.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteils-berechtigten. Beispiel: Wer nach dem Gesetz zur Hälfte erben würde, kann ein Viertel des Wertes des Nachlasses als Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber den Erben und kann ggf. auch die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.

Kann der Pflichtteil auch entzogen werden?

Dies geht nur ausnahmsweise: Etwa bei außergewöhnlich schwerem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser und diesem nahestehenden Personen. Oder bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, sofern die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Eine völlige Entfremdung zwischen Eltern und Kindern oder die Verweigerung des Kontakts reichen demgegenüber nicht aus.

Wann verjährt der Pflichtteil?

Er verjährt binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tode des Erblassers erfahren hat und wusste, dass er enterbt ist.

Schließt das Berliner Testament den Pflichtteil aus?

Nein. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein, die Kinder kommen erst zum Zug, wenn beide Eltern verstorben sind. Beim Tod des erstversterbenden Ehegatten sind die Kinder damit enterbt und können nach den gesetzlichen Regeln den Pflichtteil einfordern. Besonders schwierig ist die Lage für den Längerlebenden, wenn der Nachlass - wie häufig - im Wesentlichen aus dem Familienheim besteht und er keine freien Barmittel zur Verfügung hat, mit denen er die Kinder auszahlen kann. Hier gewährt das Gesetz aber Stundungsmöglichkeiten.

Wie können Pflichtteilsansprüche vermieden werden?

Wenn sich Eltern und Kinder einig sind, kann ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Im Gegenzug gewähren Eltern oft eine Abfindung. Für den Verzichtenden hat dies den Vorteil, dass er sofort einen Anteil am Elternvermögen erhält. Wichtig: Der Pflichtteilsverzicht muss zwingend vor einem Notar abgeschlossen werden.

Sind die Kinder nicht bereit, auf ihren Pflichtteil zu verzichten, kann vertraglich vorgesorgt werden, etwa durch eine sog. Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament. Das Kind, das gegen den Willen des überlebenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, wird beim Tod des Längerlebenden bestraft und erhält dann ebenfalls nur den Pflichtteil und es erben nur die Kinder, die sich ?wohlverhalten?, also Pflichtteilsansprüche nicht geltend machen.

Eine Beratung zu Lebzeiten kann vor bösen Überraschungen schützen! Über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten berät Sie der Notar.

Dr. Karsten Schwipps, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



- PDF-Dateisymbol Pressemitteilung zum Download als pdf-Datei -

Pressekontakt:
Notarkammer Sachsen, Königstr. 23, 01097 Dresden
Tel: 0351 807270, Fax: 0351 8072750
email:notarkammer@notarkammer-sachsen.de