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Privatschriftliche Testamente oft anfechtbar!

Ehegattentestamente sind gefährdet, wenn der Längstlebende erneut heiratet

Das Pflichtteilsrecht erweist sich bei der Errichtung von Testamenten oft als Fallstrick. Das liegt an Wertungen des Gesetzgebers. Das Erbrecht des BGB beruht auf zwei oft schwer zu vereinbarenden Gedanken: Testierfreiheit und Familienerbfolge.

Testierfreiheit bedeutet, dass der Testierende sein Vermögen von Todes wegen nach Belieben verteilen kann. Der Testierende kann etwa seinen Lieblingsneffen testamentarisch zum Alleinerben einsetzen oder seine Münzsammlung einem städtischen Museum vermachen.

Familienerbfolge meint, dass das Vermögen nach dem Tod des Erblassers auf dessen nächste Angehörige übergehen soll. Daher werden diese bei Fehlen eines Testamentes gesetzliche Erben.

Ein Gebrauchmachen von der Testierfreiheit zulasten der Familienerbfolge wird vom Gesetz grundsätzlich hingenommen. So kann der Testierende seine Angehörigen z.B. dadurch enterben, dass er testamentarisch einen gemeinnützigen Krebshilfeverein zum Alleinerben einsetzt. Ausgleichend wirkt dann das Pflichtteilsrecht. Dieses gewährt ganz besonders nahen Angehörigen des Erblassers (in Betracht kommen Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, nicht jedoch Stiefkinder oder Geschwister) im Falle der Enterbung einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen enterbte Pflichtteilsberechtigte sich nicht mit dem Pflichtteil begnügen müssen und das sie übergehende Testament nach dem Tod des Erblassers durch Anfechtung zu Fall bringen können. Diese Gefahr besteht vor allem dann, wenn eine Pflichtteilsberechtigung erst nach Testamentserrichtung entstanden ist. Das Gesetz verlangt nämlich eine fehlerfreie Motivation beim Testierenden: Nur wenn der Erblasser bei Testamentserrichtung einen Pflichtteilsberechtigten sehenden Auges übergangen hat, macht er von seiner Testierfreiheit so Gebrauch, dass der Pflichtteilsberechtigte die Abweichung von der Familienerbfolge hinnehmen und sich mit dem Pflichtteil begnügen muss.

Viele Beispiele aus der Rechtsprechung belegen, dass gerade privatschriftliche Testamente häufig mit Anfechtungsrisiken behaftet sind. Etwa wenn ein im Testament nicht begünstigtes Kind des Erblassers erst nach Testamentserrichtung geboren wird. Oder wenn der Erblasser nach Testamentserrichtung adoptiert. Der praktisch häufigste Fall ist jedoch die Eheschließung nach Testamentserrichtung.

Der Ehegatte gelangt durch Heirat in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Ist er in einem früheren Testament übergangen, kann er dieses nach dem Erbfall anfechten, wodurch das Testament als nichtig anzusehen ist und gesetzliche Erbfolge eintritt. Aufgrund der für den Anfechtenden günstigen Beweislastverteilung vor Gericht haben Testamentsanfechtungen oft Erfolg, was zuletzt eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 26.03.2004 – 1Z BR 114/03 – wieder belegt hat.

Die Anfechtungsproblematik besteht in besonderer Weise bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten nach dem Tod des Erstverstorbenen. Heiratet der Längstlebende erneut, wird das Gemeinschaftliche Testament mit dem verstorbenen Ehegatten anfechtbar. Das Anfechtungsrecht steht dann nicht allein dem neuen Ehegatten zu. Auch der Längstlebende kann seine eigene letztwillige Verfügung zu Lebzeiten noch anfechten und so die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes aushebeln. Das führt dann dazu, dass der Erstverstorbene sich – wie der Volksmund sagt – „im Grabe herumdreht“.

Die Notarkammern empfehlen:

Das Pflichtteilsrecht muss bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Verfügungen von Todes wegen berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere für die Anfechtungsmöglichkeiten von Pflichtteilsberechtigten. Sichere Vorsorge ist nur beim Experten möglich. Fragen Sie Ihren Notar. Er findet mit Ihnen eine Gestaltungsvariante, die Sie vor bösen Überraschungen schützt.



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