Das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk - oft abgekürzt nur Schornsteinfegergesetz - ist sicher kein Gesetz, dass den deutschen Durchschnittsbürger interessiert. Trotzdem enthält § 1 Abs. 3 Verpflichtungen, die für alle Eigentümer von Immobilien gilt und deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Die dortigen Meldepflichten wurden erst kürzlich erweitert. Die Besimmung des § 1 Abs. 3 lautet:

"Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

  1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
  2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.

Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen."

Bei näherem Interesse finden sie das Schornsteinfergesetz auf www.gesetze-im-internet.de. Dort können Sie die darüber hinaus bestehenden Verpflichtungen für Eigentümer selbst nachlesen.


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