Die notarielle Vorsorgevollmacht wird meistens als Generalvollmacht errichtet, die über den Tod hinausgeht. Deshalb können die Erben ohne Grundbuchberichtigung über den Grundbesitz verfügen. Eines Erbscheines bedarf es nicht. Dies wurde erst kürzlich durch das OLG Frankfurt bestätgt. [ Zeitungsminiatur vergl. hierzu eine Pressemitteilung der Sächsischen Notarkammer ]

Zur Vermeidung von Mißverständnissen:

-- Wenn die Erben den Grundbesitz behalten wollen, ist natürlich weiterhin eine Grundbuchberichtigung erforderlich, die Vollmacht genügt dann nicht. Das eröffnete notarielle Testament bzw. der eröffnete notarielle Erbvertrag genügt allerdings auch, so dass es in der Gesamtschau oft günstiger ist, ein notarielles Testament zu errichten statt ein handschrftliches Testament zu verfassen.


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