Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 26.03.2010 - 19 U 145/09 entschieden, dass der Verkauf eines Betriebes durch eine GmbH einer notariellen Beurkundung bedarf. Grundlage ist die Vorschrift des § 311b Abs. 3 BGB. Dieser Paragraph bestimmt, dass die Veräußerung des gesamten Vermögens einer Person der notariellen Beurkundung bedarf. Der Vollzug des Vertrages heilt die Nichtigkeit nicht. Die Vorschrift ist auf die GmbH anwendbar. Wird der gesamte Betrieb der GmbH also veräußert und verbleibt die Gesellschaft als solches bestehen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Für andere Gesellschaftsformen gilt entsprechendes.

Das Aktienrecht enthält mit § 179a AktG eine Vorschrift, dass in diesem Fall die Hauptversammlung mit einem Beschluss, der mit der Mehrheit gefasst werden muss, die eine Satzungsänderung erfordert, einem solchen Geschäft zustimmen muss. Für die GmbH geht die herrschende Meinung ebenfalls davon aus. Wer also seinen Betrieb veräußern möchte und dabei die Gesellschaft als Hülse und Kaufpreisgläubigerin zurückbleibt, sollte ein solches Geschäft beurkunden.


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