Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Zwangsversteigerungen aus notariellen Urkunden nur zulässig sind, wenn diese vollständig zugestellt sind. Unvollständig sei eine Urkunde dann zugestellt, wenn die notarielle Urkunde durch einen Vertreter abgegeben worden ist und die Vollmacht nicht Bestandteil der Ausfertigung sei. Gegebenenfalls könnte die Vollmacht als gesonderte Urkunde zugestellt werden. Entsprechend der jahrelangen Praxis in fast allen deutschen Notariaten sind vollstreckbare Aufertigungen häufig ohne die zugrundeliegenden Vollmachten erteilt worden. Damit dürfte eine Vielzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fehlender vollständiger Zustellung unzulässig sein. Für manchen Gläubiger könnte dies äußerst nachteilig sein, für manchen Schuldner einen unverhofften Zahlungsaufschub bedeuten. In Zweifelfragen berate ich Sie gerne.
BGH - Urteil vom 21.9..2006 - V ZB 76/06