Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch zu Insolvenztabelle anmelden müssen und wer ihr Antragsgegner ist. Gleichzeitig ging es um die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker nach der Insolvenzeröffnung noch entscheidungs- und verwaltungsbefugt ist.
Der Bundesgerichtshof entschied am 11.5.2006 - Az. IX ZR 42/05 - verkürzt zusammengefasst wie folgt:
- Das Erbe unterliegt der Verwertung durch den Nachlaßverwalter und steht damit allen Gläubigerin zu.
- Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt fortsetzen, der Insolvenzverwalter muss mit der Verwertung so lange warten.
- Gläubiger des Erblassers - also auch Pflichtteilsberechtigte - können Erfüllung in voller Höhe aus dem Nachlass verlangen. Zu solchen Zahlungen des Testamentsvollstreckers bedarf es der Zustimmung des Insolvenzverwalter.