Änderung der Rechtsprechung im Bereich Zugewinnausgleich

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Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung im Bereich Zugewinnausgleich geändert.

Vereinfacht ging es um folgenden Fall, der in der Praxis häufig vorkommt.

Die Ehefrau hatte sich ein Grundstück übertragen lassen. Im Rahmen dessen hatte sie ein Wohnrecht für ihre Großmutter übernommen. Nach bisheriger Rechtsprechung wäre der Grundbesitz Anfangsvermögen gewesen. Das Wohnrecht bliebe unberücksichtigt. Etwaige sonstige Wertveränderungen dieses Grundbesitzes unterlägen dem Zugewinnausgleich.

Im Rahmen der Scheidung macht der Ehemann Zugewinnausgleich geltend. Er trug vor: Die Schenkung umfasste ein Grundstück abzüglich Wohnrecht. Im Scheidungszeitpunkt sei aufgrund Zeitablauf das Wohnrecht weniger wert. Dementsprechend stände ihm nun Zugewinnausgleich zu, da der Grundbesitz unter anderem aufgrund des geringeren Wertes des Wohnrechts wertvoller geworden sei.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung und erklärte: Der Wert des Wohnrechts sei bei Schenkung unter Berücksichtigung der Sterbetabellen zu kapitalisieren und als Schuld vom Wert des Grundbesitzes abzuziehen. Bei Scheidung haben erneut eine solche Wertermittlung stattzufinden. Die geringere Schuld unterläge dem Zugewinnausgleich.

(BGH Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen XII ZR 8/05 -)


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