Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/2004 entschieden, dass auch der Verkauf einer Immobilie zur ordnungsgemäßen Verwaltung in einer Erbengemeinschaft gehören kann. Damit muss jeder Miterbe dem Verkauf zustimmen, wenn der Verkauf wirtschaftlich sinnvoller als Leerstand oder Sanierung, Vermietung oder Übernahme durch einen Miteigentmer ist. Der Bundesgerichtshof hat im konkreten Fall allerdings nicht abschließend entschieden, da zu prüfen sei, ob die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und das Erfordernis gegeben sei. Wenn nun ein Miterbe einen Verkauf einer Immobilie verlangt und einen Käufer vorweist, macht die Zurückweisung dieses Käufers möglicherweise schadensersatzpflichtig.