BGH Urteil IX ZR 276/02

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Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die geschiedene Ehefrau hatte Unterhaltsschulden gegen ihren Ehemann, die dieser nicht bezahlen konnte. Der Ehemann erbte zwei Grundstücke, die ihrerseits mit Schulden belastet waren. Der Ehemann verkaufte den Grundbesitz gegen Wohnrecht und Freistellung von den ererbten Schulden auf seinen Sohn. Die Ehefrau kam mit ihren Pfändungen in den Grundbesitz zu spät. Die Ehefrau focht diese Übertragung wegen Gläubigerbenachteiligung an.

Der Bundesgerichtshof entschied: Ob die Anfechtung Erfolg hat oder nicht, hängt von der Höhe der vom Sohn übernommenen Schulden ab. Soweit diese Schulden höher waren als der Erlös der im einem Versteigerungsverfahren nach Abzug der Versteigerungskosten erzielt werden kann, ist die Klage unbegründet. Ist dies nicht der Fall, greift die Anfechtung. Es kommt nach dieser Rechtsprechung also ausdrücklich nicht mehr auf den Verkehrswert, der im freihändigen Verkauf erzielt werden kann, an sondern nur auf den Wert, der im Versteigerungsverfahren erzielt werden kann. Im konkreten Fall muss nun die Vorinstanz neue Ermittlungen anstellen.

Diese Rechtsprechung dürfte für viele Gläubiger nachteilig sein; anderseits minimiert sie das Risiko von Familienangehörigen, die Grundbesitz vor Gläubigerzugriffen schützen wollen und deshalb ihrem verschuldeten Familienmitglied den Grundbesitz abkaufen.

BGH Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02


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