Der Notar ist dazu verpflichtet Veräußerungen von Grundstücken (auch bei Schenkung, etc.) dem Finanzamt zum Zwecke der Besteuerung anzuzeigen. Durch eine Gesetztesänderung wird seit dem 14.12.2010 hierzu zusätzlich die sog. Steuer-Identifikationsnummer von allen beteiligten Personen benötigt. Bitte teilen Sie uns also spätestens zum Beurkundungstermin alle Steuer-Identifikationsnummern mit, denn ohne eine Prüfung durch das Finanzamt kann kein Grundstück umgeschrieben werden. Nach Zahlung der Grunderwerbsteuer bzw. nach Feststellung des Finanzamtes, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, erhält der Notar vom Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, die er zusammen mit einer Vertragsausfertigung dem Grundbuchamt vorlegen muss.

Die Steuer-Identifikationsnummer wurde allen Bürgern im Jahre 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugesandt. Sollte Ihnen das ursprüngliche Schreiben nicht zur Hand sein, so finden Sie diese Nummer auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid, Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 oder der Lohnsteuerbescheinigung 2010. Alternativ können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.identifikationsmerkmal.de eine erneute Zusendung Ihrer Steuer-Identifikationsnummer beantragen. Aufgrund der hohen Anfragezahl müssen Sie dabei aber mit Verzögerungen bei der Bearbeitung und der postalischen Zustellung rechnen. Eine telefonische oder elektronische Auskunft seitens des BZSt wird aus Datenschutzgründen nicht erteilt.


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