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Vorsorgevollmacht - lieber gleich zum Notar

Nach dem Gesetz soll eine Betreuung nicht angeordnet werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer vorgenommen werden können. Voraussetzung für die Vermeidung der Betreuung aber ist, dass die Vollmacht wirksam erteilt wurde und nach Form, Inhalt und Umfang im Hinblick auf die zu erledigenden Angelegenheiten ausreichend ist. Bereits Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung können dazu führen, dass trotz Vorliegen einer Vollmacht die Betreuung angeordnet wird.

Da eine Vollmacht keiner Form bedarf, kann jeder seine Vollmacht selbst schreiben. Eine praxisgerechte Formulierung ist allerdings schwieriger als man glaubt. Das Internet bietet hier eine Fülle an Formularen. Doch viele dieser Formulare sind wenig praxistauglich und führen beim Ausfüllen ohne fachliche Beratung zu Widersprüchen. Das beeinträchtigt ihre Verwendbarkeit oder führt schlichtweg dazu, dass die Vollmacht nicht das Papier wert ist, auf dem sie steht.

Betreuungsvereine dürfen Personen bei der privaten Errichtung einer Vorsorgevollmacht rechtsberatend behilflich sein. Allerdings prüft bei der privaten Errichtung der Vollmacht niemand, wer die Vollmacht unterschrieben hat und ob der Vollmachtgeber noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Zudem bestehen insbesondere für Grundstücksgeschäfte Formerfordernisse, die durch eine privatschriftliche Vollmacht nicht erfüllt werden können.

Mitunter wird der Vorschlag unterbreitet, die Vorsorgevollmacht kostengünstig von der Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen. Allerdings lassen sich hierdurch nur wenige der genannten Unwägbarkeiten beseitigen. Eine solche Beglaubigung bietet zunächst die Gewähr, dass die Identität des Unterzeichners festgestellt wird und sie auch die Formerfordernisse des Grundstücksverkehrs erfüllt. Eine Prüfung der Geschäftsfähigkeit oder auch des Inhalts findet hierbei jedoch nicht statt. Das kann zu Einschränkungen in der Verwendbarkeit der Vollmacht führen, da mangels Prüfung der Geschäftsfähigkeit Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung aufkommen können. Auch existiert von der beglaubigten Vorsorgevollmacht nur ein Exemplar. Geht dieses verloren, müssen weitere Vollmachten errichtet werden. Das Unheil ist perfekt, wenn der Vollmachtgeber in der Zwischenzeit geschäftsunfähig geworden ist. Eine neue Vollmacht kann dann nicht mehr erteilt werden.

Die Notarkammer Sachsen empfiehlt:

Lassen Sie die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden. In diesem Fall berät der Notar den Vollmachtgeber umfassend und setzt dessen Willen in eine juristisch einwandfreie Formulierung um. Die notariell beurkundete Vollmacht erfüllt zudem alle denkbaren Formerfordernisse. Darüber hinaus prüft der Notar bei der Beurkundung sowohl die Identität des Vollmachtgebers als auch dessen Geschäftsfähigkeit.

Gerade die Prüfung der Geschäftsfähigkeit durch den Notar bei der Beurkundung ist von besonderer Bedeutung, da zur Vermeidung einer Betreuung eine zweifelsfrei wirksam erteilte Vollmacht nötig ist. Letztlich stellt die notarielle Beurkundung sicher, dass die Vollmacht auffindbar bleibt. Jeder Notar ist verpflichtet, die Urkunde dauerhaft aufzubewahren. Da von einer solchen Urkunde jederzeit eine Ausfertigung erteilt werden kann, ist auch der Verlust eines ausgefertigten Exemplars bei den Beteiligten kein Beinbruch. Verschaffen Sie sich mit einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht die Gewissheit, dass im Notfall schnell und unproblematisch für Sie gehandelt werden kann

Rüdiger Müller, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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