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Entlastung der Justiz durch Notare - Vorteil für den Bürger

Gesetzgeber regelt Aufgabenübertragung auf Notare

Am 1. September 2013 ist das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare in Kraft getreten. Den Notaren wird durch diese Aufgabenübertragung ermöglicht, in verstärktem Maße zur Entlastung der Gerichte beizutragen. Durch die Übertragung von Zuständigkeiten und Aufgaben auf Notare werden diese weiterhin hoheitlich und unter staatlicher Kontrolle ausgeführt. Notare sind als Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der sogenannten vorsorgenden Rechtspflege zuständig. Sie üben damit Funktionen aus, die aus dem Aufgabenbereich des Staates abgeleitet sind. Die durch eine Aufgabenverlagerung freigesetzten Ressourcen der Justiz können dazu genutzt werden, die Hauptaufgaben der Justiz - insbesondere die streitentscheidenden Tätigkeiten ? und deren Verfügbarkeit für den Bürger zu stärken.

Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Notare künftig für Nachlass- vermittlungsverfahren zuständig sind. Können sich Miterben nicht friedlich über die Verteilung des Nachlasses einigen, kann sich jeder Miterbe mit der Bitte um Vermittlung bei der Nachlassauseinandersetzung an einen örtlich zuständigen Notar wenden. Das Nachlassvermittlungsverfahren kann an Attraktivität gewinnen und in vielen Fällen eine Alternative zur streitigen Auseinandersetzung vor Gericht werden.

Den Bundesländern wird zudem ermöglicht, den Notaren die ausschließliche Zuständigkeit für die Beurkundung von Erbscheinanträgen zu übertragen. Derzeit besteht ein Nebeneinander der Zuständigkeiten zwischen den Nachlassgerichten und den Notaren. Es ist jedoch zu beobachten, dass sich Amtsgerichte etwa durch Schließung von Zweigstellen aus dem ländlichen Raum zurückziehen. Notarinnen und Notare sind aber auch in der Fläche präsent und zeitlich flexibler erreichbar. Sie sind zudem besonders qualifizierte Berater in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Das Gesetz stellt außerdem klar, dass Notare unabhängig von Beurkundungs- oder Beratungsaufträgen den Bürgern Abdrucke aus dem Grundbuch erteilen können. Voraussetzung ist hierfür wie bisher ein berechtigtes Interesse des Antragstellers. Somit haben beispielsweise Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Berechtigte eines Wohnungsrechts oder eines Wegerechts die Möglichkeit, sich unabhängig von der Entfernung zum nächsten Grundbuchamt und dessen Öffnungszeiten beim nächstgelegenen Notar über den Grundbuchinhalt zu informieren.

Rüdiger Müller, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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