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Unternehmensnachfolge - Heute schon an morgen denken

Nach aktuellen Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn steht im Zeitraum von 2010 bis 2014 in knapp 110.000 Familienunternehmen die Übergabe an. Dies entspricht 22.000 Übergaben pro Jahr. Circa jedes siebte Unternehmen wird dabei aus unvorhergesehenen Gründen wie z.B. Krankheit, Unfall oder Tod übertragen. Eine rechtzeitige Nachfolge- und Vorsorgeplanung für den Ernstfall ist daher unverzichtbar.

Nachfolge selbst gestalten

Jeder Unternehmer muss sich entscheiden, ob sein Unternehmen schon zu Lebzeiten oder erst im Todesfall auf seinen Nachfolger übertragen werden soll. Oft sprechen die besseren Gründe für eine lebzeitige Übergabe. Der Unternehmer kann sich dabei zunächst noch Mitspracherechte vorbehalten und auf diese Weise seinem Nachfolger die Verantwortung schrittweise übertragen. Er hat so zudem die Möglichkeit, auf das Gelingen der Nachfolge selbst Einfluss zu nehmen.

Steuern sparen

Auch steuerlich kann ein Unternehmensübergang zu Lebzeiten Vorteile bieten. So können die persönlichen Steuerfreibeträge bei Schenkungen (bei Kindern z.B. in Höhe von 400.000,- ?) alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden. Und wenn der Nachfolger das Unternehmen sieben bzw. fünf Jahre fortführt, wird die Übertragung von Betriebsvermögen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unter bestimmten Voraussetzungen ganz (bei siebenjähriger Fortführung) oder zumindest teilweise (bei fünfjähriger Fortführung) von der Schenkungsteuer verschont.

Pflichtteilsansprüche reduzieren

Häufig gefährden mögliche Pflichtteilsansprüche weichender Geschwister oder unliebsamer Abkömmlinge den Bestand des Unternehmens. Auch hier kann eine lebzeitige Übertragung helfen. Wird ein Unternehmen zu Lebzeiten übertragen, fällt es nicht mehr in den Nachlass des Übergebers. Ein übergangener Abkömmling kann daher im Erbfall des vormaligen Unternehmensinhabers allenfalls sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen der lebzeitigen Übertragung geltend machen. Diese sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn zwischen Übertragung und Erbfall mindestens 10 Jahre liegen.

Vorsorgevollmacht und Unternehmertestament

Auch wer sich für die lebzeitige Übertragung entschlossen hat, kommt nicht umhin, Vorsorge für plötzliche Störfälle zu treffen. Schon bei der Unternehmensgründung sollte jeder Unternehmer darüber nachdenken, was geschieht, wenn er geschieden wird, erkrankt, verunglückt oder verstirbt. Neben einem Ehevertrag gehören in den "Notfallkoffer" des Unternehmers vor allem eine Vorsorgevollmacht sowie ein T estament oder ein Erbvertrag. Denn auch eine gut durchdachte lebzeitige Unternehmensübertragung läuft ins Leere, wenn der Unternehmer vorher überraschend erkrankt oder stirbt. Ohne Vorsorgevollmacht kommt es zu einer gerichtlichen Betreuung, die selten den Interessen der Beteiligten entspricht.

Und ohne Testament oder Erbvertrag tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die nicht in allen Fällen zu gewünschten Ergebnissen führt. Ein verantwortungsbewusster Unternehmer sollte die Erbfolge nicht dem Gesetz überlassen, sondern sie frühzeitig selbst gestalten. Hierzu gehört auch die sorgfältige Abstimmung von Testament und etwaig bestehendem Gesellschaftsvertrag. Nur so ist es möglich, beizeiten den geeigneten Nachfolger auszuwählen, das Familienvermögen zu sichern, Streit zu vermeiden und die Unternehmensnachfolge steuergünstig zu gestalten.

Der Notar berät als fachkundiger und neutraler Berater über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten.

Dr. Karsten Schwipps, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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