Lade-Symbol Klicken Sie hier, wenn der Download nicht automatisch startet: Datei-Symbol Download




Die Scheidungsimmobilie - wenn ein Traum platzt!

Viele Eheleute haben sich den Traum vom eigenen Haus erfüllt. Aber was geschieht, wenn die Ehe zerbricht? Bei einer Trennung gibt es einige Fragen zwischen den Eheleuten zu klären: wer bleibt im Haus wohnen, wer wird Eigentümer? Und vor allem: wer übernimmt die weitere Tilgung der Kredite? Oder muss das Haus verkauft werden?

Eine Ehescheidung lässt die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie unberührt, auch wenn beide Eheleute - wie häufig vereinbart - als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Dann steht die Frage der Auseinandersetzung im Raum. Es bieten sich verschiedene Lösungen an:

Will keiner der Ehegatten im Haus wohnen bleiben, mögen ein Verkauf und die anschließende Aufteilung des Erlöses, ggf. nach Abzug der Verbindlichkeiten, häufig ein guter Weg zur Aufhebung der Gemeinschaft sein.

Möchte einer der Ehegatten aber im Haus wohnen bleiben, kommt auch die Übertragung des Hauses auf den verbleibenden Ehegatten zum Alleineigentum in Betracht. Der Übertragende erhält dafür entweder eine "Abfindung" in Geld oder die Übertragung erfolgt unter Anrechnung auf einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch.

Neben der Abfindung in Geld kommt schließlich auch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag durch den übernehmenden Ehegatten in Betracht. Dabei sollte bedacht werden, dass der andere Ehegatte aus dem Darlehensvertrag nur entlassen wird, wenn die Bank dem zustimmt. Es ist daher ratsam, frühzeitig mit der Bank Kontakt aufzunehmen. Stimmt die Bank nämlich nicht zu und zahlt der übernehmende Ehegatte trotz Verpflichtung die Raten nicht, ist die Bank nach wie vor berechtigt, auch den anderen Ehegatten in Anspruch zu nehmen. Dies läuft den Interessen des übertragenden Ehegatten nach der Scheidung zuwider, weil er die Immobilie nicht mehr nutzt. Ob die Bank ihre Zustimmung erteilt, hängt insbesondere von der Bonität des verbleibenden Eigentümers und der noch offenen Kreditsumme ab. Eine verweigerte Zustimmung der Bank hindert zwar die Übertragung nicht, erfordert aber weitergehende Regelungen, um die Belange des übertragenden Ehegatten ausreichend zu berücksichtigen.

Eine Vereinbarung zur Auseinandersetzung ist notariell zu beurkunden und setzt die Zustimmung beider Ehegatten voraus. Diese Vereinbarung kann zudem zusätzliche Regelungen im Hinblick auf weitere im Rahmen der Scheidung zu klärende Fragen enthalten.  Häufig werden in Scheidungsfolgevereinbarungen Fragen zum Zugewinnausgleich, zum Unterhalt und auch zum Versorgungsausgleich getroffen. Eine solche Vereinbarung verhindert langwierige und kostspielige Streitigkeiten.

Dr. Karsten Schwipps, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen

Anmerkung von Notar Dr. Georg Liessem:

Soweit die Eheleute noch nicht geschieden sind, ist bei einer Auseinandersetzung auch zu beachten, dass eine Immobilie Teil der anstehenden Vermögensauseinandersetzung ist. Soweit die Immobilie nicht an einen Dritten verkauft werden soll, ist es daher geboten, bei der Beurkundung auch zu regeln, wie sie die Übertragung auf den Zugewinnausgleich auswirkt. Deshalt ist es in diesen Fällen ratsam, gleich eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen, die zumindest alle vermögensrechtlichen Fragen umfasst. Häufig werden in Scheidungsfolgevereinbarungen neben den Fragen zum Zugewinnausgleich auch Regelungen zum Unterhalt und auch zum Versorgungsausgleich getroffen. Eine solche umfassende Vereinbarung verhindert langwierige und kostspielige Streitigkeiten und senkt in der Regel die Kosten des Scheidungsverfahrens.



- PDF-Dateisymbol Pressemitteilung zum Download als pdf-Datei -

Pressekontakt:
Notarkammer Sachsen, Königstr. 23, 01097 Dresden
Tel: 0351 807270, Fax: 0351 8072750
email:notarkammer@notarkammer-sachsen.de