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Adoption eines Volljährigen unter Beibehaltung seines Geburtsnamens

Die Adoption eines Volljährigen wird oft dadurch erschwert, dass dieser seinen Geburtsnamen behalten möchte. Das Adoptionsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht das nicht vor. Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Anzunehmende durch die Adoption als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Diese Norm findet auch bei der Volljährigenadoption Anwendung.

Beispiel: Der 37-jährige Herr Klaus Heckel wird durch das Pensionärs-Ehepaar Kirchner gemeinschaftlich adoptiert. Durch den Adoptionsbeschluss des Familiengerichts ändert sich der Geburtsname des Herrn Klaus Heckel in Kirchner. Er heißt fortan Klaus Kirchner.

Möchte der Anzunehmende im Rechtsverkehr weiter unter seinem bisherigen Namen auftreten, ist es hilfreich, wenn er bei der Adoption verheiratet ist. Dann erstreckt sich die Änderung seines Geburtsnamens auf den Ehenamen nur, wenn auch sein Ehegatte damit einverstanden ist (§ 1757 Abs. 3 BGB). Der Geburtsname ändert sich jedoch auch in dieser Konstellation.

Ist im obigen Beispiel Klaus Heckel mit Hertha Heckel, geb. Nolde, verheiratet und schließt diese sich der Namensänderung an, heißt sie fortan Hertha Kirchner, geb. Nolde. Schließt sie sich hingegen nicht an, ändert sich nur der Geburtsname von Herrn Klaus Heckel, nicht aber der gemeinsame Ehename. Die Eheleute heißen dann nach der Adoption des Klaus Heckel: Herr Klaus Heckel, geb. Kirchner, und Frau Hertha Heckel, geb. Nolde.

Eine Möglichkeit, den Geburtsnamen nach der Adoption zu behalten, kennt das Gesetz nicht. Es sieht in § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB lediglich vor, dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen voranzustellen oder anzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist und die Beteiligten es beantragen. Bei einer Volljährigenadoption genügt dafür, dass der Anzunehmende unter seinem bisherigen Namen in den einschlägigen Kreisen einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht hat, was durch die Gerichte häufig bejaht wird.

Im obigen Beispiel könnte sich Herr Heckel nach der Adoption Klaus Kirchner-Heckel oder Klaus Heckel-Kirchner nennen, wenn das Gericht dem Antrag auf Führung des Doppelnamens entspricht. Eine schlichte Beibehaltung des bisherigen Namens Klaus Heckel wäre jedoch auch hierdurch nicht ermöglicht.

Volljährige Anzunehmende wünschen häufig eine Adoption unter Beibehaltung ihres Geburtsnamens. Dieser Wunsch nach Namenskontinuität ist verständlich, weil der Anzunehmende seine Persönlichkeit unter seinem Namen entwickelt und (anders als bei der Adoption eines Minderjährigen) 29. April 2010 seine sozialen Bezüge voll ausgeprägt und gefestigt hat. Dem trägt die – bislang vereinzelt gebliebene – Rechtsprechung des Amtsgerichts Leverkusen Rechnung (etwa Beschl. v. 16. 04. 2009 – 14 XVI 01/09). Nach ihr kann das Familiengericht auf Antrag eine Volljährigenadoption unter Beibehaltung des Geburtsnamens aussprechen. Einzige Voraussetzung sei, dass schwerwiegende Gründe ein Beibehalten des Geburtsnamens des Anzunehmenden erforderlich machen.

Die Notarkammern der neuen Bundesländer empfehlen:

Gerade bei der Volljährigenadoption ist der Namensführung nach Ausspruch der Adoption und den bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um unliebsame namensrechtliche Überraschungen zu vermeiden.

Dr. Karsten Schwipps, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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