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Alleinerziehende müssen früher Vollzeit arbeiten - Konsequenzen aus dem BGH-Urteil zum neuen Unterhaltsrecht

Mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 wurde der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung gestärkt. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Dies hat der Bundesgerichtshof nun in seinem ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht klargestellt. Gerade Frauen, die für die Erziehung von Kindern ihren Beruf aufgeben, sollten deshalb ihre Rechte durch notariellen Ehevertrag absichern.

In seinem Urteil vom 18.03.2009 (XII ZR 74/08) hatte der Bundesgerichtshof über die umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Unterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Nach bisherigem Recht konnte eine Mutter bis zum achten Lebensjahr der Kinder ganz zu Hause bleiben und musste bis zum fünfzehnten Lebensjahr nur in Teilzeit arbeiten. Auch nach der Reform des Unterhaltsrechts wurde durch verschiedenste Gerichte die Auffassung vertreten, dass an das frühere sog. "Altersphasenmodell" angeknüpft werden könne und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig sei. Dem hat der Bundesgerichtshof nun im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Absage erteilt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes verlangt die Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist und deshalb der betreuende Elternteil einer (Voll)Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

?Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt die Intention des Gesetzgebers. Die Rechtslage entspricht aber vielfach nicht den Erwartungen und Bedürfnissen des kinderbetreuenden Elternteils?, so Peter Janecek, Geschäftsführer der Notarkammer Thüringen. Um sich vor negativen finanziellen Auswirkungen zu schützen, sollte deshalb ein notarieller Ehevertrag geschlossen werden, der klare Regelungen zum Betreuungsunterhalt enthält. Dazu rät im Übrigen auch die Vorsitzende Richterin des XII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der das neue Urteil gefällt hat, Dr. Meo-Micaela Hahne, in einem ZDF-Interview: "Ein Ehevertrag ist immer gut. Vor allen Dingen aber sollte man sich für den Fall einer Scheidung absichern, und man sollte klare Regelungen dafür schaffen, was dann an Scheidungsfolgen zu regeln ist, wer wie viel Unterhalt bekommt und in welchem Fall". In einem Ehevertrag kann beispielsweise vereinbart werden, wie lange die Ehefrau im Fall der Scheidung über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Anspruch auf Unterhalt haben soll. Welche weiteren Regelungen vorgesehen werden können, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein entsprechender Ehevertrag kann im Übrigen vor und während der Ehe geschlossen werden.

Torsten Bochmann, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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