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Neues zum Inhalt von Eheverträgen

Immer wieder müssen sich die obersten deutschen Gerichte in ihren Entscheidungen mit der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Eheverträgen bzw. einzelner ehevertraglicher Vereinbarungen auseinandersetzen. Auch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2004 hat hieran nichts geändert.

Der BGH hatte damals entschieden, dass es Ehegatten nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich freisteht, Vereinbarungen über Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüche zu treffen. Gleichzeitig hat der BGH aber auch deutlich gemacht, dass keine grenzenlose Gestaltungsfreiheit der Ehegatten besteht. Demnach sind Vereinbarungen dann unwirksam, wenn sie einen Ehegatten in unzumutbarer Weise benachteiligen. Eine Benachteiligung soll dabei umso schwerer wiegen je mehr sie ohne entsprechenden Ausgleich in den Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen eingreift. Der BGH hat hierzu in der Entscheidung aus dem Jahr 2004 ausgeführt, dass zu diesem Kernbereich u.a. die gesetzlichen Regelungen zum Kindesbetreuungsunterhalt, Krankenunterhalt und Unterhalt wegen Alters gehören. Wann eine Vereinbarung nach diesen Maßstäben konkret unwirksam sein soll, ließ die Entscheidung aus dem Jahr 2004 allerdings weitestgehend offen.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 28.03.2007 (Az: XII ZR 130/04) greift der BGH die Erwägungen aus dem Jahr 2004 nun wieder auf und konkretisiert diese zumindest für Teilbereiche. In Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung führt der BGH zunächst aus, dass Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich den Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen nicht betreffen. Im konkreten Fall wurde der Ausschluss des Anspruchs auf Zugewinnausgleich aufgrund der hierfür bestehenden sachlichen Gründe (Sicherung des Bestandes eines Unternehmens eines Ehegatten) nicht einmal vor dem Hintergrund beanstandet, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung schwanger war.

Neben dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs enthielt der vom BGH zu überprüfende Ehevertrag auch einen weitgehenden Ausschluss des nachehelichen Unterhaltes. Insbesondere sollte dieser im Falle der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder nur bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes gezahlt werden. Auch diese Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt (auch der Kranken- und Aufstockungsunterhalt waren ausgeschlossen) führten trotz der besonderen Umstände bei Abschluss des Ehevertrages im vorliegenden Fall nicht zur Unwirksamkeit desselben. Der BGH stellt diesbezüglich klar, dass eine rechtliche Würdigung der getroffenen Vereinbarungen stets nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen kann und zu überprüfen ist, inwieweit die getroffenen Vereinbarungen diesen Rechnung tragen. Im zu überprüfenden Fall wurde die Vereinbarung zum Kindesbetreuungsunterhalt insbesondere deshalb nicht beanstandet, weil die vertraglichen Vereinbarungen eine
pauschale Abfindung der Unterhaltsansprüche vorsahen und der Ausschluss des Krankenunterhaltes durch bereits vor Eheschließung vorhandene Erkrankungen gerechtfertigt war.

Die Notarkammern der neuen Bundesländer empfehlen:

Der Ehevertrag stellt ein wichtiges Instrument dar, um die Folgen des Scheiterns einer Ehe an die konkreten Lebensverhältnisse anzupassen. Es gibt eine Reihe von Konstellationen (z.B. Ehen von Unternehmern, Ehen von Geschiedenen), auf die die gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur eingeschränkt passen. Ihr Notar unterstützt Sie gern und berät Sie bei der individuellen Gestaltung von Regelungen, die optimal auf Ihre persönlichen Lebensverhältnisse abgestimmt sind. Egal, ob Sie die Eheschließung planen, schon verheiratet sind oder in Trennung leben - nur individuell ausgearbeitete Lösungen haben im Streitfall bestand.



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