Häufiger übertragen Eltern ihr Einfamilienhaus nur einem Kind, das dann seinen Geschwistern als Ausgleich einen Geldbetrag zahlen muss (sog. Gleichstellungsgeld). Bislang war es so, dass schenkungssteuerlich dieses Gleichstellungsgeld als eine Zuwendung der Eltern an ihre anderen Kinder angesehen wurde und damit häufig aufgrund der hohen Freibeträge von Kindern steuerfrei war. Nun sieht der Bundesfinanzhof - für mich unverständlich - in seinem Urteil vom 10. Mai 2017 - II R 25/15 - in dem Gleichstellungsentgeld eine freiwillige Leistung unter Geschwistern, sodass der Freibetrag nur noch 20.000 Euro beträgt. Darüber hinausgehende Beträge sind mit mindestens 20% zu versteuern. Dies kann dazu führen, dass man in der Vertragsgestaltung alternative Regelungen finden muss. Hierzu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Die offizielle Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes finden sie hier. Der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall betraf eine recht vermögende Familie; Gleichstellungsentgelte von über 20.000 Euro sind aber nicht selten, da viele Eltern den Wunsch zur Gleichbehandlung der Kinder haben, und Wohnimmobilien in der Regel einen höheren Wert als 40.000 Euro haben.


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